ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNG UND LEISTUNG DER WILHELM MARX GMBH & CO. KG – STAND: 02/2023
I. Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten uneingeschränkt bei allen Ertrags Abschlüssen mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Soweit die Voraussetzungen für einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) vorliegen, gehen im Falle von Widersprüchen die gesetzlichen Regelungen unseren nachstehenden Bedingungen vor. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Unwesentliche oder unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit betreffend Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen des Vertragsgegenstandes für den Besteller zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl. Mengenangaben im Angebot gelten nur annähernd. Die dem Angebot beigefügten Zeichnungen und Beschreibungen dienen zur Information. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnung, Muster oder dergleichen) ergeben, soweit wir diese Fehler nicht hätten bei angemessener Sorgfalt erkennen müssen.
3. Teillieferungen sind zulässig. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im übrigen der Schriftform.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – für die Lieferung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
2. Unsere Forderungen sind 14 Kalendertage nach Lieferung und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält.
3. Unsere Berechtigung auf Abschlagszahlungen ist einzelvertraglich zu vereinbaren; wir sind aber berechtigt, Abschlagszahlungen auch ohne gesonderte Vereinbarung zu verlangen, wenn wir für den Besteller individuell, für uns nicht anderweitig verwendbare Ware anfertigen oder wenn Teillieferungen erfolgen.
4. Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche des Bestellers rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
5. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern und bei fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
III. Lieferzeit
1. Liefertermine sollten schriftlich fixiert werden. Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Soweit wir in der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt, Streik, unvorhersehbare behördliche Maßnahmen oder andere gravierende und unverschuldete Betriebsstörungen behindert sind, so wird die Lieferzeit entsprechend angemessen verlängert. Soweit Hindernisse im Zusammenhang mit Lieferung und/oder Annahme der Lieferung entstehen, sind die Vertragspartner verpflichtet, dem jeweils anderen Teil diese Hindernisse sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Beim Versendungskauf geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, und wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
2. Wird der Versand auf Anweisung des Bestellers oder seines Beauftragten verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von 1 % des Rechnungswertes pro Monat in Rechnung zu stellen.
3. Der Besteller muss sicherstellen, dass die Anlieferung und Übernahme der Waren ungehindert erfolgen können. Die Rücknahme von gelieferter Ware erfolgt nur in Ausnahmefällen und ist nur in beidseitigem Einvernehmen möglich.
V. Unterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Soweit der Besteller Verbraucher im Sinne des BGB ist, wird das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten.
2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware (Kaufsache) ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware (Kaufsache) durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
VII. Gewährleistung, Mängelrügen und Haftung
1. Der Besteller muss offensichtliche Mängel – soweit er kein Verbraucher ist – innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Lieferware schriftlich anzeigen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt hiervon unberührt. Verbraucher müssen innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragswidrigkeit festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ein vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- und Konstruktionsfehler vorliegt. Uns ist Gelegenheit zu geben, Nachprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nachbesserung, wofür uns eine angemessene Frist zu gewähren ist.
2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so sind wir berechtigt, zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung durchzuführen. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl gemäß § 437 BGB Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadens-/Aufwendungsersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
4. Außerhalb der Gewährleistung beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftung ist bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, soweit der Besteller kein Verbraucher ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Bestellers aus Produkthaftung sowie uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder anderer Personen des Bestellers.
5. Die Gewährleistungsfrist für Automatik-Anlagen oder Sicherheitstechnik-Produkte beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Soweit von uns Montageleistungen erbracht werden, wird die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme gerechnet. Unterliegen die Automatik-Anlagen oder Sicherheitstechnik-Produkte nicht einer regelmäßigen jährlichen Wartung durch uns im Rahmen eines innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung – bei Montagearbeiten durch uns innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme – mit uns abzuschließenden Wartungsvertrages, so reduziert sich die Gewährleistungsdauer auf 12 Monate ab Lieferdatum – bei Montagearbeiten 12 Monate ab Inbetriebnahme. Bei Fluchtwegtüren ist eine jährliche 2-malige Wartung Bedingung. Für Ersatzteillieferungen zu Automatik-Anlagen oder Sicherheitstechnik-Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich 12 Monate ab Lieferdatum. Für sonstige Warenlieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Lieferdatum.
6. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift zur bestimmungsgemäßen und gefahrlosen Verwendung unserer Produkte weitergegeben wird. Für die Verletzung von Nebenpflichten, positive Vertragsverletzung sowie unerlaubte Handlung sind wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadensersatz verpflichtet.
VIII. Montageleistungen
1. Montagearbeiten sind gesondert zu vereinbaren. Für diesen Fall gelten in Ergänzung zu den vorstehenden Regelungen die nachstehenden Bedingungen und nachrangig das Werkvertragsrecht des BGB.
2. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, werden für uns bauseits ohne Berechnung etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Mauer-, Stemm- und Beiputzarbeiten zur Verfügung gestellt.
3. Soweit wir die Montage der Anlagen und Einrichtungen vorzunehmen haben, dürfen auch die Inbetriebnahme/Abnahme der Anlagen und Einrichtungen nur von unseren oder einer von uns autorisierten Person durchgeführt werden. Die Montageleistungen gelten spätestens mit Inbetriebnahme der Anlagen und Einrichtungen als abgenommen, es sei denn, dass eine der Parteien zuvor die förmliche Abnahme verlangt. Der Termin für die Inbetriebnahme muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich angezeigt werden; sie kann jedoch erst erfolgen, wenn uns die einwandfreien Voraussetzungen gemäß unserer Checkliste für die bauseitigen Leistungen seitens des Bestellers gemeldet wurden. Kosten, die aufgrund von Fehlinformationen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Unsere Monteure oder Dritte für uns Tätige oder sonst mit der Montage von Waren von uns beauftragten Monteure sind nicht befugt, zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung gegen uns abzugeben. Sie sind nicht befugt zur Ausführung von Arbeiten, deren Leistungen wir nicht vertraglich übernommen haben. Sie sind nicht berechtigt, mündliche Bestellungen entgegenzunehmen.
5. Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Bestellers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so haben wir Anspruch auf besondere Vergütung. Wir müssen jedoch den Anspruch dem Besteller ankündigen, bevor wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
IX. Referenzen
Der Kunde erklärt hiermit sein unwiderrufliches Einverständnis, dass wir ihn als sog. Referenzkunden in einer Werbung benennen dürfen. Bei einer Nennung als Referenzkunde werden der Firmenname und der allgemeine Umstand einer, auch in der Vergangenheit liegenden, Kundenbeziehung zwischen uns und dem Kunden zu Werbezwecken bekannt gegeben.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers unser Sitz in Frankfurt am Main.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes vorgeschrieben ist.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, berührt es die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.